_ erfolgt sind (UA act. 3801.6 ff.), nicht mit der Absicht oder Eventualabsicht gehandelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sind diese Zahlungen doch gar nicht der Versicherungsnehmerin als Entschädigung für den mit einer Versicherungssumme von Fr. 120'000.00 versicherten Sachschaden oder den mit einer Versicherungssumme von Fr. 250'000.00 versicherten Ertragsausfall, sondern allein den mit der Abklärung des Zustands der Kleider bzw. der Entsorgung und Reinigung des vom Brand betroffenen Inventars beauftragten Unternehmen für die von diesen effektiv geleistete Arbeit zugeflossen.