3.3. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte hinsichtlich der Zahlungen der G AG._____ von insgesamt Fr. 10'205.45 als Vorleistung für die durch die Versicherung in Auftrag gegebene Abklärung über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, welche direkt an die N AG._____ sowie die L AG._____ erfolgt sind (UA act.