sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Brandstiftung erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Versuchter Betrug (Anklageziffer 1) 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.