Dass es ihm in erster Linie darum ging, von der Versicherung die Schadensdeckung erhältlich zu machen, ändert nichts an seinem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Herbeiführung einer Gemeingefahr) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Erhalt der Schadenssumme) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Gemeingefahr braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel gewesen zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Er hat damit