viel Rauch gehabt und die Flammen seien ca. 40 cm hoch gewesen (UA act. 3925). Die Brandstärke geht eindrücklich aus den am Tatort nach der Löschung des Brands gemachten Fotoaufnahmen des entstandenen Schadens hervor (vgl. UA act. 3929 ff.). Das Feuer hätte leicht auf die sich in demselben Gebäude befindlichen Unternehmenslokalitäten übergreifen können. Damit ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr zu bejahen. Der Beschuldigte hat die Feuersbrunst wissentlich und willentlich zum Zweck des Versicherungsbetrugs (vgl. hierzu nachfolgend E. 3) verursacht. Dass es ihm in erster Linie darum ging, von der Versicherung die Schadensdeckung erhältlich zu machen, ändert nichts an seinem Vorsatz.