Entgegen seinem Vorbringen, wonach keine Mittäterschaft vorliege (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8 ff.), ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz davon überzeugt ist, dass die Legung des Brandes dem gemeinsam gefassten Entschluss des Beschuldigten und von B.B._____ entsprochen hat und sie diesen Tatplan denn auch zusammen in die Tat umgesetzt haben. Dass einer der beiden als Alleintäter ohne Wissen und Willen des anderen vorgegangen ist, kann ausgeschlossen werden, haben sie doch gemeinsam und somit gleichzeitig den Laden verlassen und wurde auf den Schuhen und Kleidungsstücken