_ gelegt hat, indem er und B.B._____ die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben. Entgegen seinem Vorbringen, wonach keine Mittäterschaft vorliege (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8 ff.), ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz davon überzeugt ist, dass die Legung des Brandes dem gemeinsam gefassten Entschluss des Beschuldigten und von B.B._____ entsprochen hat und sie diesen Tatplan denn auch zusammen in die Tat umgesetzt haben.