Kommunikation und Zusammenarbeit mit Banken, dem Buchhalter und Versicherungen zuständig war (vgl. BGE 105 Ib 418 E. 5b/aa). Dies alles zeigt, dass er die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der Gesellschaften massgebend mitbestimmte und somit als faktisches Organ der H GmbH._____ sowie der I GmbH._____ tätig war (vgl. zur faktischen Organschaft BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Daraus erhellt, dass er aufgrund seiner Verstrickung durchaus ein eigenes Interesse daran hatte, von der Versicherung einen namhaften Betrag erhältlich zu machen, auch wenn dieser formell der GmbH bzw. seiner Schwester zukommen würde.