und andere rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (UA act. 1053). In Würdigung der gesamten Umstände besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte faktisches Organ der H GmbH._____ resp. der I GmbH._____ war. Es ist der Vorinstanz im Übrigen dahingehend beizupflichten, dass sich die faktische Organstellung des Beschuldigten innerhalb der Gesellschaften von B.B._____ (vgl. betreffend die J GmbH._____ die Ausführungen in E. 7.3.2) damit erklären lässt, dass dieser im Tatzeitraum eine IV-Rente bezogen hat, welche bei einer offiziellen Beteiligung an den Gesellschaften von B.B._____ wohl überprüft worden wäre.