Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, hat er doch entweder geltend gemacht, nichts über die Entstehung des Brands zu wissen (UA act. 4063 ff.) oder von seinem Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht (GA act. 5095; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Ihm kann auch nicht gefolgt werden, wenn er -9- geltend macht, kein Tatmotiv für die Brandstiftung gehabt zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 f.).