Dem forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 24. Juni 2019 zufolge könne sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – ausgeschlossen werden, dass die nachgewiesenen n-Alkane aus Raumund Deodorantsprays sowie haushaltsüblichen Reinigungsmitteln stammen könnten (UA act. 4012). Ein charakteristisches Produkt mit der gefundenen Mischung von n-Alkanen und Cycloalkanen sei im Laufe der Brandermittlungen nicht aufgefunden worden (UA act. 3985). Dass der im Fahrzeug von B.B.___