Die gefundene Zusammensetzung der Substanzen stamme deshalb nicht aus den Kleidern und Schuhen selbst (UA act. 3984 f.). Dem forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 24. Juni 2019 zufolge könne sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – ausgeschlossen werden, dass die nachgewiesenen n-Alkane aus Raumund Deodorantsprays sowie haushaltsüblichen Reinigungsmitteln stammen könnten (UA act.