Dass an den Händen des Beschuldigten keine n-Alkane festgestellt wurden, vermag ihn – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – nicht zu entlasten, lässt sich dies doch durch ein Händewaschen erklären. Hinzukommt, dass dem forensischchemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 1. April 2019 zufolge ausgeschlossen werden kann, dass die auf der vom Beschuldigten und von B.B._____ getragenen Kleidung gefundene Zusammensetzung der Substanzen aus den Kleidungsstücken selbst stamme. Die Ähnlichkeit der Zusammensetzung der n-Alkane spreche dafür, dass die getragenen