einem entzündbaren Destillat und Pyrolyseprodukten und somit mit einem Brandbeschleuniger in Kontakt gekommen sind. Dass an den Händen des Beschuldigten keine n-Alkane festgestellt wurden, vermag ihn – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – nicht zu entlasten, lässt sich dies doch durch ein Händewaschen erklären.