Die erwiesene Tatsache, dass die n-Alkane in der vorliegenden Kettenlänge sowie die Cycloalkane auf den sich während des Brandes im Kleidergeschäft befindenden Kleidungsstücken und sodann auch auf den vom Beschuldigten und von B.B._____ am Tattag getragenen Schuhen und Kleidungsstücken befunden haben, weist nach, dass die beiden mit -8-