Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat doch er, zusammen mit B.B._____, nicht jedoch C._____, vor Ausbruch des Feuers als letzte Person den Tatort verlassen und steht aufgrund des Fachberichts fest, dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Brand gehandelt hat. Eine Dritttäterschaft liegt unter diesen Umständen vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.