Folglich steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass es nur knapp 10 Minuten nach dem Verlassen des Verkaufslokals durch den Beschuldigten und B.B._____ in diesem brannte. Weiter geht aus den Aufnahmen hervor, dass in der Zwischenzeit keine anderen Personen das Lokal betreten haben. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), kann ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson den Laden durch einen anderen Eingang hätte betreten und einen Brand legen können, da das Lokal nur über einen Ein- resp. Ausgang verfügt (UA act.