handeln, weil am Netzteil keine aussergewöhnliche Schadensstelle vorhanden gewesen sei und bei einer Brandinitiierung durch das LED- Leuchtmittel ein völlig anderes Brandspurenbild zu erwarten gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Leuchtmittel absichtlich dort positioniert worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass zwischen dem Verlassen des Geschäfts durch den Beschuldigten und B.B._____ und der automatischen Meldung durch die Brandmeldeanlage lediglich 15 Minuten vergangen seien (UA act. 3923 ff.).