Feuersbrunst fällt nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann. Vielmehr muss es sich um einen Brand von solcher Stärke handeln, dass damit ein Kontrollverlust durch den Urheber einhergeht, das Feuer also vom Urheber nicht mehr gelöscht oder zumindest dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr nicht mehr verhindert werden kann. Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht.