2. Brandstiftung (Anklageziffer 1) 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er bestreitet seine Täterschaft (GA act. 5149: Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 2.2. Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter den Begriff der -4-