und der Versicherung AP._____ abzuweisen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Insoweit über die vorgenannten Punkte – je nach Ausgang des Verfahrens – nicht von Gesetzes wegen zu entscheiden ist (z.B. Entschädigung bei unrechtmässiger Haft), ist auf die vorgenannten Anträge nicht weiter einzugehen, da eine Ausdehnung der bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträge im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).