StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem bedingten Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 800.00, Probezeit 2 Jahre. Weiter wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen sowie die Einziehung und Vernichtung von drei beschlagnahmten Kugelschreiber-Aufnahmegeräten und die Rückgabe