Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.294 (ST.2021.237; StA.2018.8067) Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A.B._____, geboren am tt.mm.1986, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Stein, […] Gegenstand Brandstiftung, Betrug, Urkundenfälschung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB und Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB. 2. Mit Urteil vom 23. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden frei und sprach ihn der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem bedingten Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 800.00, Probezeit 2 Jahre. Weiter wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen sowie die Einziehung und Vernichtung von drei beschlagnahmten Kugelschreiber-Aufnahmegeräten und die Rückgabe von diversen Gegenständen an den Beschuldigten angeordnet. Die Zivilforderungen der F AG._____ und der Versicherung AP._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der G AG._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B.B._____ einen Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. November 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. November 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B.B._____ (SST.2022.308) statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der anwaltlich verteidigte Beschuldigte hat diverse Berufungsanträge erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt. So hat er an der Berufungsverhandlung beantragt, ihm seien die drei beschlagnahmten Kugelschreiber-Fotoaufnahmegeräte herauszugeben und sämtliche erkennungsdienstlichen Erfassungen, inkl. sein DNA-Profil, seien zu löschen und die abgenommenen Abstriche zu vernichten. Für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 13'000.00 und für die zu Unrecht geführte Untersuchung eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zuzusprechen. Weiter seien die Zivilforderungen der F AG._____ und der Versicherung AP._____ abzuweisen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Insoweit über die vorgenannten Punkte – je nach Ausgang des Verfahrens – nicht von Gesetzes wegen zu entscheiden ist (z.B. Entschädigung bei unrechtmässiger Haft), ist auf die vorgenannten Anträge nicht weiter einzugehen, da eine Ausdehnung der bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträge im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). 2. Brandstiftung (Anklageziffer 1) 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Er bestreitet seine Täterschaft (GA act. 5149: Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 2.2. Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter den Begriff der -4- Feuersbrunst fällt nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann. Vielmehr muss es sich um einen Brand von solcher Stärke handeln, dass damit ein Kontrollverlust durch den Urheber einhergeht, das Feuer also vom Urheber nicht mehr gelöscht oder zumindest dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr nicht mehr verhindert werden kann. Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht. Es hat sich um eine nicht bloss abstrakte Gefahr zu handeln, etwa dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen überzugreifen droht. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst sowie die Schädigung von Dritten oder die Schaffung einer Gemeingefahr erstrecken, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGE 85 IV 130 E. 1). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Schwester, der Mitbeschuldigten B.B._____, am 3. Oktober 2018 vorsätzlich einen Brand im Verkaufsladen an der T- Strasse […] in Z._____ gelegt hat. 2.3.2. Dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Brand handelt, ergibt sich aus dem durch den in diesem Fall nicht als ermittelnder Sachbearbeiter tätigen D._____ erstellten und verwertbaren Fachbericht der Kriminalpolizei vom 24. Oktober 2018: -5- Diesem zufolge sei kein eigentlicher Brandherd, welcher auf einen punktuellen Entstehungsort hingewiesen hätte, vorhanden gewesen. Es hätten verschiedene Brandstellen festgestellt werden können, welche sich durch den Einsatz eines Brandbeschleunigers erklären liessen. Es seien keine fremden Materialen gefunden worden, welche eine mögliche Zündquelle hätten darstellen können. In der Mitte der Brandfläche habe ein ca. 50 Zentimeter langer LED-Leuchtstab auf den Kleidern gelegen, von welchem aus ein Elektrokabel zur Deckenkonstruktion und weiter zu einer Zeitschaltuhr geführt habe. Beim Leuchtmittel und dem dazugehörigen Netzteil könne es sich gemäss dem Fachbericht nicht um die Zündquelle handeln, weil am Netzteil keine aussergewöhnliche Schadensstelle vorhanden gewesen sei und bei einer Brandinitiierung durch das LED- Leuchtmittel ein völlig anderes Brandspurenbild zu erwarten gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Leuchtmittel absichtlich dort positioniert worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass zwischen dem Verlassen des Geschäfts durch den Beschuldigten und B.B._____ und der automatischen Meldung durch die Brandmeldeanlage lediglich 15 Minuten vergangen seien (UA act. 3923 ff.). 2.3.3. Betreffend die Täterschaft des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.B._____ ist folgendes festzuhalten: Der automatische Brandalarm durch die Brandmeldeanlage erfolgte am 3. Oktober 2018 um 18.18 Uhr (UA act. 3802). Auf dem Video der Überwachungskamera, welche den Ausgang des Ladenlokals filmt, ist erkennbar, wie C._____, der damalige Praktikant, um 17.57 Uhr das Geschäft mit einer Plastiktasche und zwei Umhängetaschen in Richtung Lift zur Tiefgarage verlässt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeitstempel der Überwachungskamera eine Abweichung von Minus 15 Minuten aufweist, weshalb jeweils 15 Minuten zum auf der Videoaufnahme gezeigten Zeitstempel hinzuzurechnen sind (UA act. 3804; 3854). Um 17.59 Uhr bleibt ein unbekannter Mann, welcher daran war, am Geschäft vorbeizulaufen, plötzlich vor diesem stehen und schaut während ca. 20 Sekunden durch die Glastüre in den Laden hinein und wechselt dabei einmal seine Position, um besser hineinsehen zu können. Danach läuft er weiter. Nur wenige Sekunden später kommt C._____ vom Lift zurück und betritt das Geschäft für einen kurzen Moment und verlässt darauf das Geschäft in Richtung Bahnhof. Um 18.04 Uhr möchten zwei Personen den Laden betreten und versuchen die Türe aufzustossen, was jedoch nicht gelingt, da diese verschlossen ist. Um 18.06 Uhr sieht man, wie der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B.B._____ den Laden verlassen und die Eingangstür hinter sich abschliessen. Danach laufen sie zum Lift. Ab 18.17 Uhr ist auf dem Gehäuse des Diebstahlsicherungssensors -6- erkennbar, wie die Farbe und das Licht von Flammen darauf reflektiert werden. Danach sieht man, wie es im Laden brennt und sich dieser mit Rauch füllt (UA act. 3853). Folglich steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass es nur knapp 10 Minuten nach dem Verlassen des Verkaufslokals durch den Beschuldigten und B.B._____ in diesem brannte. Weiter geht aus den Aufnahmen hervor, dass in der Zwischenzeit keine anderen Personen das Lokal betreten haben. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), kann ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson den Laden durch einen anderen Eingang hätte betreten und einen Brand legen können, da das Lokal nur über einen Ein- resp. Ausgang verfügt (UA act. 3811). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte und B.B._____ nur wenige Minuten vor dem absichtlich gelegten Brand die letzten im Verkaufslokal anwesenden Personen waren und dieses gemeinsam verlassen haben. Dies spricht klar für eine Täterschaft des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.B._____. Eine Brandlegung durch den damaligen Praktikanten, C._____, wie sie durch den Beschuldigten als möglich erachtet wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9), kann damit ausgeschlossen werden. Damit im Einklang steht, dass die Jugendanwaltschaft das gegen C._____ eröffnete Jugendstrafverfahren wegen Brandstiftung eingestellt hat, nachdem keine Hinweise für dessen Täterschaft vorgelegen haben (Entscheid der Jugendanwaltschaft JA.2020.594 vom 8. Juni 2020). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, hat doch er, zusammen mit B.B._____, nicht jedoch C._____, vor Ausbruch des Feuers als letzte Person den Tatort verlassen und steht aufgrund des Fachberichts fest, dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Brand gehandelt hat. Eine Dritttäterschaft liegt unter diesen Umständen vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Das gewonnene Beweisergebnis deckt sich sodann auch mit den von C._____ gemachten und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild des Zeugen C._____ wie auch von dessen Aussagen machen. Hervorzuheben ist seine Angabe vom 23. Oktober 2018, wonach er vermute, dass es entweder einfach so gebrannt habe oder dass «die beiden», also der Beschuldigte und B.B._____, etwas damit zu tun hätten. Er sei die Marionette für das Ganze gewesen (UA act. 4099 ff.). Diese Aussage erscheint glaubhaft, erscheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass C._____ wider besseres Wissen seinen damaligen Freund, den Beschuldigten, zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hätte, war er doch zu diesem Zeitpunkt mit ihm in einer Beziehung, welche nach der Tat noch ein Jahr lang angedauert hat. An der Berufungsverhandlung führte der Zeuge -7- C._____ aus, am Tattag ca. 15 bis 20 Minuten vor dem Brand durch den Beschuldigten rausgeschickt worden zu sein, um das Abendessen zu holen. Der Beschuldigte habe ihm ausdrücklich aufgetragen, dass er draussen warten und nicht zurückkommen solle. Er selbst habe erst nach der Trennung vom Beschuldigten, zu welcher es rund ein Jahr nach dem Vorfall gekommen sei, realisiert, dass er damals weggeschickt worden sei, um die Brandlegung nicht sehen zu können. Während der Beziehung habe er dem Beschuldigten geglaubt, dass dieser nichts mit dem Brand zu tun habe, weil er selbst aufgrund seiner Verliebtheit blind gewesen sei. Heute glaube er jedoch nicht mehr an die Unschuld des Beschuldigten und von B.B._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Diese Aussagen des Zeugen C._____ erscheinen schlüssig und glaubhaft. Das frühere Verlassen des Ladens durch C._____ ist auf den Videoaufnahmen erkennbar. Dass er kurz vor dem Brand durch den Beschuldigten aus dem Geschäftslokal mit dem Hinweis weggeschickt worden ist, er solle ja nicht zurückkommen, spricht klar für eine Täterschaft des Beschuldigten sowie von B.B._____. So hatten diese dadurch eine Zeitspanne von mehreren Minuten, innert welcher sie unbeobachtet waren und die Möglichkeit hatten, den Brand zu legen. Im Einklang mit dem bereits gestützt auf den Fachbericht und die Videoaufnahmen gewonnenen Beweisergebnis stehen sodann auch die Ergebnisse des forensisch-chemischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 19. Dezember 2018. Diesem zufolge wurden auf mehreren sich während des Brands im Kleidergeschäft befindlichen Kleidungsstücken n- Alkane von C7 bis C11 resp. bis C13 nachgewiesen. Weiter wurden die Cycloalkane Methylcyclohexan, Ethylcyclohexan, Cimethylcyclohexan und Trimethylcyclohexan festgestellt. Diese n-Alkane von C8 bis C12 konnten ebenfalls auf der Hose und der Bluse von B.B._____, welche sie am Tag des Brandes trug, nachgewiesen werden. Auf ihren Schuhen wurden n- Alkane von C7 bis C12 sowie die Cycloalkane Methylcyclohexan, Cimethylcyclohexan und Trimethylcyclohexan festgestellt. Weiter wurden auf der am Tattag getragenen Hose, den Schuhen und dem Kapuzenpullover des Beschuldigten n-Alkane von C7 bis C14 nachgewiesen. Auf seinen Schuhen wurden zusätzlich die Cycloalkane Methylcyclohexan, Cimethylcyclohexan und Trimethylcyclohexan detektiert. Die gefundene Kombination von n-Alkanen dieser Kettenlänge und den nachgewiesenen Cycloalkanen lasse sich mit dem Vorhandensein eines entzündbaren Leichtöl-Destillats (Klasse ASTM 1) und zusätzlichen Pyrolyseprodukten erklären (UA act. 3949 ff.; vgl. UA act. 4021). Die erwiesene Tatsache, dass die n-Alkane in der vorliegenden Kettenlänge sowie die Cycloalkane auf den sich während des Brandes im Kleidergeschäft befindenden Kleidungsstücken und sodann auch auf den vom Beschuldigten und von B.B._____ am Tattag getragenen Schuhen und Kleidungsstücken befunden haben, weist nach, dass die beiden mit -8- einem entzündbaren Destillat und Pyrolyseprodukten und somit mit einem Brandbeschleuniger in Kontakt gekommen sind. Dass an den Händen des Beschuldigten keine n-Alkane festgestellt wurden, vermag ihn – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – nicht zu entlasten, lässt sich dies doch durch ein Händewaschen erklären. Hinzukommt, dass dem forensisch- chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 1. April 2019 zufolge ausgeschlossen werden kann, dass die auf der vom Beschuldigten und von B.B._____ getragenen Kleidung gefundene Zusammensetzung der Substanzen aus den Kleidungsstücken selbst stamme. Die Ähnlichkeit der Zusammensetzung der n-Alkane spreche dafür, dass die getragenen Kleidungsstücke und die im Verkaufsgeschäft vorhandenen Kleider mit demselben Produkt kontaminiert worden seien. Die festgestellten n-Alkane und die Cycloalkane würden Eigenschaften eines Brandbeschleunigers aufweisen (UA act. 3985 f.). Es kann ausgeschlossen werden, dass sämtliche Kleider bereits anlässlich des Imports in die Schweiz mit n- Alkanen kontaminiert waren. Dem Gutachten zufolge würden sich die relativen Intensitäten der Alkane in den angebrannten Kleidern im Vergleich zu den Kleidern aus V._____ sehr deutlich unterscheiden. In den nicht angebrannten Stoffen aus V._____ seien die Alkane in der gefundenen Zusammensetzung der angebrannten Kleider nur teilweise vorhanden und es seien sodann auch keine Cycloalkane vorhanden. Die gefundene Zusammensetzung der Substanzen stamme deshalb nicht aus den Kleidern und Schuhen selbst (UA act. 3984 f.). Dem forensisch- chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 24. Juni 2019 zufolge könne sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – ausgeschlossen werden, dass die nachgewiesenen n-Alkane aus Raum- und Deodorantsprays sowie haushaltsüblichen Reinigungsmitteln stammen könnten (UA act. 4012). Ein charakteristisches Produkt mit der gefundenen Mischung von n-Alkanen und Cycloalkanen sei im Laufe der Brandermittlungen nicht aufgefunden worden (UA act. 3985). Dass der im Fahrzeug von B.B._____ sichergestellte Scheibenreiniger somit nicht als Brandbeschleuniger in Frage kommt, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Seine Täterschaft ist auch ohne das Auffinden des konkreten Brandbeschleunigers erstellt. Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, hat er doch entweder geltend gemacht, nichts über die Entstehung des Brands zu wissen (UA act. 4063 ff.) oder von seinem Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht (GA act. 5095; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Ihm kann auch nicht gefolgt werden, wenn er -9- geltend macht, kein Tatmotiv für die Brandstiftung gehabt zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Relevant und hervorzuheben ist, dass er faktisches Organ der H GmbH._____ war, weshalb auch er ein finanzielles Motiv hatte, den Verkaufsladen zum Zweck des Versicherungsbetrugs in Brand zu stecken (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen zum versuchten Betrug). Vorab ist festzustellen, dass die I GmbH._____ am 10. Juli 2018 in die H GmbH._____ umfirmiert worden ist (vgl. UA act. 3889), weshalb die in Bezug auf die erstgenannte Unternehmung gemachten Angaben auch auf die H GmbH._____ zutreffen. Der Beschuldigte führte eigenen Angaben zufolge die Buchhaltung der H GmbH._____ und erledigte alles Administrative. Er habe versucht, wenn immer möglich im Geschäft anwesend zu sein und B.B._____ zu unterstützen (UA act. 4064). Weiter war es der Beschuldigte, der anlässlich der Gründung der I GmbH._____ die Bankkonten für diese Gesellschaft eröffnet hat (UA act. 1277 ff.). Aus den Kommunikationsnotizen der Bank M._____ geht hervor, dass der Beschuldigte und B.B._____ gegenüber ihrem Kundenberater angegeben hätten, dass sie beide damit beschäftigt seien, einen neuen Laden zu eröffnen, weshalb sie ein neues Konto mit der Bezeichnung I._____ benötigen würden (UA act. 1287). Der Beschuldigte habe gegenüber der Bank M._____ angegeben, für die Buchhaltung verantwortlich zu sein (UA act. 1172). Die Bank M._____ führte denn auch den Beschuldigten als Verantwortlichen auf (UA act. 1281). Weiter hat er an seiner Einvernahme vom 24. Oktober 2018 zu Protokoll gegeben, dass «sie», also er und die Mitbeschuldigte B.B._____, den Sitz der I GmbH._____ nach Z._____ verlegt hätten (UA act. 4065). Sodann hatte der Beschuldigte für das Konto der I GmbH._____ bei der Bank M._____ eine Einzelzeichnungsberechtigung. So wurde ihm durch B.B._____ mit der Vollmachtregelung vom 16. März 2017 die Vollmacht erteilt, B.B._____ betreffend sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu vertreten, über die Vermögenswerte zu verfügen und andere rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (UA act. 1053). In Würdigung der gesamten Umstände besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte faktisches Organ der H GmbH._____ resp. der I GmbH._____ war. Es ist der Vorinstanz im Übrigen dahingehend beizupflichten, dass sich die faktische Organstellung des Beschuldigten innerhalb der Gesellschaften von B.B._____ (vgl. betreffend die J GmbH._____ die Ausführungen in E. 7.3.2) damit erklären lässt, dass dieser im Tatzeitraum eine IV-Rente bezogen hat, welche bei einer offiziellen Beteiligung an den Gesellschaften von B.B._____ wohl überprüft worden wäre. Der Beschuldigte verfügte somit innerhalb der H GmbH._____, wie auch innerhalb der I GmbH._____, über Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise und damit über ein grosses Ausmass an Unabhängigkeit sowie organisatorischer Freiheit, was sich beispielhaft daran zeigt, dass er für die Administration sowie - 10 - Kommunikation und Zusammenarbeit mit Banken, dem Buchhalter und Versicherungen zuständig war (vgl. BGE 105 Ib 418 E. 5b/aa). Dies alles zeigt, dass er die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der Gesellschaften massgebend mitbestimmte und somit als faktisches Organ der H GmbH._____ sowie der I GmbH._____ tätig war (vgl. zur faktischen Organschaft BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Daraus erhellt, dass er aufgrund seiner Verstrickung durchaus ein eigenes Interesse daran hatte, von der Versicherung einen namhaften Betrag erhältlich zu machen, auch wenn dieser formell der GmbH bzw. seiner Schwester zukommen würde. In Würdigung der gesamten Umstände erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2018 zusammen mit seiner Schwester, der Mitbeschuldigten B.B._____, einen Brand im Verkaufslokal an der T-Strasse […] in Z._____ gelegt hat, indem er und B.B._____ die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben. Entgegen seinem Vorbringen, wonach keine Mittäterschaft vorliege (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8 ff.), ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz davon überzeugt ist, dass die Legung des Brandes dem gemeinsam gefassten Entschluss des Beschuldigten und von B.B._____ entsprochen hat und sie diesen Tatplan denn auch zusammen in die Tat umgesetzt haben. Dass einer der beiden als Alleintäter ohne Wissen und Willen des anderen vorgegangen ist, kann ausgeschlossen werden, haben sie doch gemeinsam und somit gleichzeitig den Laden verlassen und wurde auf den Schuhen und Kleidungsstücken beider Personen n-Alkane und Cycloalkane, welche die Verwendung eines Brandbeschleunigers nachweisen, gefunden. Es ist deshalb nicht möglich, dass die Mitbeschuldigte B.B._____ den Brand alleine gelegt und der Beschuldigte während seiner Anwesenheit im kleinen Geschäftslokal nichts davon mitbekommen haben könnte. Nachdem in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet werden, ist nicht notwendig, dass dargelegt wird, welche konkreten Einzelhandlungen vom Beschuldigten und welche von B.B._____ begangen worden sind. 2.4. Indem der Beschuldigte zusammen mit B.B._____ mehrere Kleiderhaufen im Verkaufslokal mit Brandbeschleuniger übergossen und anschliessend angezündet hat, hat er unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. So hat er ein Feuer von einer solchen Stärke verursacht, welches von ihm und B.B._____ nicht mehr alleine hätte gelöscht und dessen Ausdehnung nicht mehr hätte verhindert werden können. Die Stärke des Brands und die sehr starke Rauchentwicklung sind auf der Videoaufnahme klar erkennbar. Das Feuer musste denn auch tatsächlich durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden. Gemäss den Angaben der Einsatzkräfte der Feuerwehr habe es im Gebäudeinnern sehr - 11 - viel Rauch gehabt und die Flammen seien ca. 40 cm hoch gewesen (UA act. 3925). Die Brandstärke geht eindrücklich aus den am Tatort nach der Löschung des Brands gemachten Fotoaufnahmen des entstandenen Schadens hervor (vgl. UA act. 3929 ff.). Das Feuer hätte leicht auf die sich in demselben Gebäude befindlichen Unternehmenslokalitäten übergreifen können. Damit ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr zu bejahen. Der Beschuldigte hat die Feuersbrunst wissentlich und willentlich zum Zweck des Versicherungsbetrugs (vgl. hierzu nachfolgend E. 3) verursacht. Dass es ihm in erster Linie darum ging, von der Versicherung die Schadensdeckung erhältlich zu machen, ändert nichts an seinem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Herbeiführung einer Gemeingefahr) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Erhalt der Schadenssumme) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Gemeingefahr braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel gewesen zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Er hat damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Brandstiftung erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Versuchter Betrug (Anklageziffer 1) 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Er bestreitet nicht, dass B.B._____ am 28. Januar 2019 eine Schadensmeldung bei der G AG._____ erstattet hat. Er macht jedoch geltend, es liege eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11 f.). 3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens - 12 - möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 3.3. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte hinsichtlich der Zahlungen der G AG._____ von insgesamt Fr. 10'205.45 als Vorleistung für die durch die Versicherung in Auftrag gegebene Abklärung über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, welche direkt an die N AG._____ sowie die L AG._____ erfolgt sind (UA act. 3801.6 ff.), nicht mit der Absicht oder Eventualabsicht gehandelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sind diese Zahlungen doch gar nicht der Versicherungsnehmerin als Entschädigung für den mit einer Versicherungssumme von Fr. 120'000.00 versicherten Sachschaden oder den mit einer Versicherungssumme von Fr. 250'000.00 versicherten Ertragsausfall, sondern allein den mit der Abklärung des Zustands der Kleider bzw. der Entsorgung und Reinigung des vom Brand betroffenen Inventars beauftragten Unternehmen für die von diesen effektiv geleistete Arbeit zugeflossen. Relevant und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich oder einen andern, also die H GmbH._____ resp. die Mitbeschuldigte B.B._____, unrechtmässig um die Versicherungssumme von Fr. 120'000.00 für Feuerereignisse sowie um die zusätzlich versicherte Ertragsausfallssumme von Fr. 250'000.00 zu bereichern. Dies ist zu bejahen. Der Beschuldigte beabsichtigte durch die vorsätzliche Brandlegung in der Geschäftslokalität der H GmbH._____ (vgl. hierzu die - 13 - Ausführungen zur Brandstiftung) die G AG._____ dazu zu veranlassen, der H GmbH._____ und damit der Mitbeschuldigten B.B._____, welche (einzige) Gesellschafterin der vorgenannten GmbH war (UA act. 4136), die versicherte Schadenssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie die versicherte Ertragsausfallssumme von maximal Fr. 250'000.00 auszubezahlen. Er wusste, dass es sich beim Feuer im Geschäftslokal um einen durch ihn und die Mitbeschuldigte B.B._____ absichtlich gelegten Brand handelte (vgl. oben) und handelte mit dem Willen, die G AG._____ durch die erfolgte Schadensmeldung, anlässlich welcher angegeben wurde, dass die Ursache des Brands nicht bekannt sei (UA act. 2808.116), über die Entstehung des Schadens und den Anspruch auf die Versicherungsleistungen arglistig zu täuschen und darüber in einen Irrtum zu versetzen, um die Versicherung zur vorgenannten Vermögensdisposition zu bewegen. Zwar wurde die genaue Schadenshöhe anlässlich der Schadensmeldung nicht beziffert, da durch B.B._____ angegeben wurde, das Ausmass des Schadens nicht zu kennen (UA act. 2808.116). Aufgrund der hohen versicherten Summen und des Ausmasses des Brands (vgl. E. 2) ist jedoch unzweifelhaft davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.B._____ darum ging, eine möglichst hohe Versicherungssumme erhältlich zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Nachdem die G AG._____ – bis auf den vorliegend nicht zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 10'205.45 für Abklärungen, Entsorgungs- und Reinigungskosten, welcher der N AG._____ sowie der L AG._____ und nicht der H GmbH._____ und damit auch nicht der Mitbeschuldigten B.B._____ zugeflossen ist (vgl. hierzu oben) – aufgrund der Kenntnis der gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.B._____ eröffneten Strafuntersuchung, keine Versicherungssumme ausbezahlt hat (vgl. UA act. 3801.3), ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründenden Vermögensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben und es bei einem Versuch gebelieben ist. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____. Dass er die Brandstiftung mit dieser zusammen begangen hat, wurde bereits vorgehend dargelegt. Auch der damit zusammenhängende versuchte Betrug erfolgte gemäss dem gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und von B.B._____ sowie in gemeinsamer Tatausführung, was sich auch daran zeigt, dass der Beschuldigte bei Besprechungen dieses Schadensfalles mit der G AG._____ anwesend war (vgl. UA act. 2808.116). Dass es B.B._____ war, welche die telefonische Schadensmeldung bei der Versicherung erstattete, vermag den Beschuldigten somit – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des - 14 - amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) – nicht zu entlasten, entsprach doch auch diese Tathandlung dem gemeinsamen Tatplan. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1 des (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Urkundenfälschung (Anklageziffer 2) 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 4.2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde verfälscht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus erfordert er eine Täuschungsabsicht und ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2). 4.3. Der Beschuldigte bestreitet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt und damit, die als «Fattura» betitelte Quittung Nr. 07/2018, welche einen am 23. März 2018 bei der K._____ vorgenommenen Kauf von 1700 Paar Hosen zum Preis von EUR 11'900.00 durch die I GmbH._____ belegen soll, selber erstellt zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 13 f.; vgl. Anklageziffer 2). 4.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, erachtet es das Obergericht mit der Vorinstanz als erstellt, dass er zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____ die Quittung Nr. 07/2018 verfälscht hat, um diese im Anschluss bei der Versicherung einzureichen: Die durch die F AG._____ beim Verkäufer K._____ eigens angestrengten Abklärungen haben ergeben, dass es die durch den Beschuldigten und B.B._____ bei der F AG._____ behauptete Quittung Nr. 07/2018 dort nicht - 15 - gibt: Der Treuhänder des Verkäufers hat der F AG._____ mitgeteilt, dass die durch den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.B._____ eingereichte Quittung in der Buchhaltung des Verkäufers nicht existiere. Ein entsprechender Verkauf an die I GmbH._____ sei nicht dokumentiert. Der Buchhaltungsbeleg mit der Nummer 07/2018 weise einen Verkauf an ein anderes Unternehmen über einen anderen Betrag aus. Der Verkäufer halte sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben Italiens, weshalb dieser keinen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 11'900.00 annehmen würde, da in Italien Bargeldgeschäfte nur bis zu einem Betrag von EUR 2'999.00 erlaubt seien. Aufgrund dieser Ergebnisse ist die F AG._____ gestützt auf Art. 40 VVG per 24. März 2018 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten (UA act. 2610; 2630 ff.). Ein direkter Vergleich der durch den Beschuldigten und B.B._____ bei der F AG._____ eingereichten Quittung Nr. 07/2018 vom 23. März 2018 (UA act. 2626) mit der beim Verkäufer K._____ erhältlich gemachten und somit echten Quittung Nr. 07 vom 28. April 2018 (UA act. 2633) führt vor Augen, dass es sich bei der erstgenannten Quittung um eine durch den Beschuldigten und B.B._____ eigens abgeänderte Quittung handelt. So enthält die echte Quittung Nr. 07 den Unternehmensstempel des Verkäufers, führt als Käufer […] auf und datiert vom 28. April 2018, während die eingereichte Quittung, bei welcher es sich ebenfalls um die Quittung Nummer 7 desselben Jahres handeln soll, keinen Unternehmensstempel aufweist und der Verkäufer inkl. dessen Adresse von Hand aufgeschrieben wurden, als Käufer die I GmbH._____ und als Datum den 23. März 2018 aufführt sowie mit der Unterschrift von B.B._____ unterzeichnet wurde. Dass die von dem Beschuldigten und B.B._____ bei der F AG._____ eingereichte Quittung dieselbe Nummer aufweist, wie eine erst später von demselben Verkäufer erstellten Quittung, und sodann mit der Unterschrift von B.B._____ signiert wurde, zeigt, dass es sich nicht um eine echte Quittung gehandelt haben kann. So soll B.B._____ beim angeblichen Kauf in Italien gar nicht anwesend gewesen sein, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Quittung durch sie unterschrieben worden sein soll. Sie hätte die Quittung erst im Nachhinein unterschreiben können. Auffallend ist weiter, dass auf der durch den Beschuldigten und B.B._____ eingereichten Quittung erkennbar ist, dass das Datum an zwei unterschiedlichen Stellen im Nachhinein abgeändert worden sein muss, da das Jahr 2017 durch 2018 überschrieben worden ist. Dies zeigt auf, dass es sich ursprünglich um eine Quittung aus dem Vorjahr, nämlich vom 23. März 2017 handelte, welche abgeändert worden ist. Ob die auf der eingereichten Quittung vorhandene Unterschrift tatsächlich durch B.B._____ niedergeschrieben wurde, oder ob die Unterschrift von der Hand des Beschuldigten stammt, kann schliesslich offenbleiben. So bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass die beiden hinsichtlich dieser Urkundenverfälschung (wie auch hinsichtlich des damit zusammenhängenden versuchten Betrugs, welcher nachfolgend in E. 5 - 16 - abgehandelt wird) in mittäterschaftlicher Tatbegehung zusammengewirkt haben. Dass B.B._____ die Urkundenfälschung alleine und ohne Wissen des Beschuldigten hätte begehen können, kann klar ausgeschlossen werden. So war es der Beschuldigte, welcher während des vorgetäuschten und mit der Urkundenfälschung in Zusammenhang stehenden Diebstahls in Italien anwesend war. Dies führt vor Augen, dass bezüglich dieser beiden Delikte ein gemeinsamer Tatplan des Beschuldigten und von B.B._____ vorgelegen hat. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte und B.B._____ zusammen an den der Quittungsverfälschung nachfolgenden Besprechungen mit der F AG._____ teilnahmen, bei welchen ein Diebstahl der in der Quittung vermerkten Hosen geltend gemacht wurde (vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Es war denn auch der Beschuldigte, der die Schadensmeldung erstattet hat (UA act. 2615). Das Obergericht hat deshalb keine Zweifel, dass der Beschuldigte und B.B._____ zumindest den Entschluss und die Planung zur Verfälschung der Quittung zum Zweck des Versicherungsbetrugs gemeinsam fassten. Dies mit dem Ziel, eine ihnen aufgrund des fingierten und gar nie stattgefundenen Diebstahls nicht zustehende Schadenssumme erhältlich zu machen (vgl. hierzu nachfolgend E. 5). Dass der Beschuldigte nichts von der Verfälschung der Quittung gewusst hat, kann somit ausgeschlossen werden. Folglich handelte er in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der durch den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.B._____ bei der F AG._____ eingereichten Quittung um eine von ihnen eigens abgeänderte Quittung aus dem Jahr 2017 handelt. 4.5. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wird Quittungen die Urkundeneigenschaft zuerkannt. So ist eine Quittung dazu bestimmt, einen Warenkauf zu beweisen, weshalb diese eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB ist (BGE 116 IV 50 E. 2). Indem der Beschuldigte zusammen mit B.B._____ die Quittung vom 23. März 2017, bei welcher es sich um eine Urkunde handelt, verändert hat, indem er das Jahr 2017 durch das Jahr 2018 überschrieben hat, hat er den ursprünglichen Erklärungsinhalt in Mittäterschaft mit B.B._____ (vgl. hierzu oben) eigenmächtig abgeändert. Dadurch hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Er wusste um die Urkundeneigenschaft der Quittung und änderte diese willentlich ab, um den Schein zu erzeugen, er habe am 23. März 2018 bei der K._____ einen Kauf von 1700 Paar Hosen über einen Betrag von EUR 11'900.00 getätigt. Er handelte weiter in der Absicht, die F AG._____ über die Echtheit der Quittung zu täuschen, dadurch zu einer Schadenssummenauszahlung zu bewegen und damit in der Absicht, diese an ihrem Vermögen zu schädigen wie auch gleichzeitig in der Absicht, der I GmbH._____ und somit B.B._____ einen unrechtmässigen Vorteil, - 17 - nämlich den Erhalt der Schadenssumme, zu verschaffen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Versuchter Betrug (Anklageziffer 2) 5.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____ einen Kauf sowie den darauffolgenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen vorgetäuscht hat, in der Absicht, von der F AG._____ die entsprechende Versicherungssumme erhältlich zu machen. Sie hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2 des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 5.2. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____ den Kauf sowie den darauffolgenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen vorgetäuscht hat, in der Absicht, von der F AG._____ die entsprechende Versicherungssumme erhältlich zu machen. Am 3. April 2018 erstattete der Beschuldigte eine Schadensmeldung bei der F AG._____. Den Schaden begründete er mit der kaputten Glasscheibe des Lieferwagens sowie dem Diebstahl der Jeanshosen, welche einen Wert von EUR 11'900.00 gehabt hätten (UA act. 2615). Dieser Meldung wurde ein Polizeirapport der «Polizia municipale, comune di […]» betreffend den Diebstahl vom 24. März 2018, eine Reservierungsbestätigung seiner Hotelbuchung für die Nacht des Diebstahls sowie Fotoaufnahmen der eingeschlagenen Heckscheibe des Lieferwagens beigelegt (UA act. 2617 ff.). Wie bereits vorgängig dargelegt, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusammen mit B.B._____ die Quittung Nr. 07/2018 verfälscht hat (vgl. E. 4), womit erstellt ist, dass es am 23. März 2018 zu keinem Kauf von 1700 Paar Hosen gekommen ist, weshalb es selbstredend auch nicht zu einem Diebstahl dieser Hosen gekommen sein kann. 5.3. Der Beschuldigte macht keine Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der - 18 - Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Er wusste, dass es weder zu einem Kauf noch zu einem anschliessenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen gekommen war. Er handelte mit dem Willen, die F AG._____ über den vorgenannten Kauf und Diebstahl durch die Einreichung der verfälschten Quittung und somit durch besondere Machenschaften arglistig zu täuschen, um diese dazu zu bewegen, der I GmbH._____ bzw. B.B._____ die entsprechende Schadenssumme auszubezahlen, ohne dass dafür eine Grundlage bestanden hätte. Er handelte weiter in der Absicht, die I GmbH._____ bzw. B.B._____ dadurch unrechtmässig um die Schadenssumme von EUR 11'900.00 zu bereichern, wodurch er den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. Nachdem es aufgrund der durch die F AG._____ eigens angestrengten Nachforschungen, welche deren Betrugsverdacht bestätigt haben, zu keiner Auszahlung gekommen ist, ist es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden gekommen, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt worden und es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist. Auch hier handelten der Beschuldigte und B.B._____ in Mittäterschaft. Es kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es bleibt zusätzlich zu erwähnen, dass der Beschuldigte und B.B._____ anlässlich der Besprechung dieses angeblichen Schadenfalles bei der Versicherung beide anwesend waren (UA act. 2628), weshalb eine gemeinsame Tatausführung erstellt ist. Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 2 des (in Mittäterschaft mit der Mitbeschuldigten B.B._____ begangenen) versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Gläubigerschädigung (Anklageziffer 3) 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen, ihn jedoch der Gläubigerschä- digung durch Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 6.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3 zusammenfassend vor, sich der Gläubigerschädigung durch - 19 - Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er als faktischer Geschäftsführer der J GmbH._____ zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____, welche alleinige Geschäftsführerin des vorgenannten Unternehmens gewesen sei, der überschuldeten J GmbH._____ möglichst viele Aktiven entzogen habe, um zu verhindern, dass diese in der Konkursmasse des drohenden Konkurses enden würden. So habe die J GmbH._____ mit Kaufvertrag vom 1. Januar 2018 per 31. Dezember 2017 das Warenlager zum Liquidationswert für Fr. 3'000.00 sowie das Ladeninventar für Fr. 1'000.00 an die I GmbH._____ verkauft. Auf dem Kaufvertrag sei vermerkt worden, dass die Zahlung in bar erfolge. Weiter habe die J GmbH._____ B.B._____ mit Vertrag vom 21. Juni 2018 die Beteiligung an der I GmbH._____ in Höhe von Fr. 20'000.00 verkauft, wobei festgehalten worden sei, dass die Zahlung bereits erfolgt sei. Die vorgenannten Beträge seien nicht an die J GmbH._____ bezahlt worden (Anklageziffer 3). 6.3. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er u.a. Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet. Ist eine juristische Person Schuldnerin, kommen als Täter die nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1). 6.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen gekommen ist, macht jedoch geltend, die Kaufverträge weder aufgesetzt noch unterzeichnet zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14). Der Kaufvertrag vom 1. Januar 2018, mit welchem das Warenlager zum Liquidationswert von Fr. 3'000.00 und das Ladeninventar zum Preis von Fr. 1'000.00 von der J GmbH._____ an die I GmbH._____ verkauft wurden, wurde sowohl für die Verkäuferin, die J GmbH._____, als auch für die Käuferin, die I GmbH._____, durch B.B._____ unterzeichnet (UA act. 4452). Auch der Kaufvertrag vom 21. Juni 2018, mit welchem die J GmbH._____ B.B._____ die Beteiligung an der I GmbH._____ für Fr. 20'000.00 verkauft hat, wurde sowohl auf Käufer- wie auch auf Verkäuferseite durch B.B._____ unterschrieben (UA act. 4548). Folglich ist dem Beschuldigten dahingehend beizupflichten, wonach er die beiden Kaufverträge nicht unterzeichnet hat. Entgegen seinem Vorbringen ist für - 20 - das Obergericht jedoch erstellt, dass die beiden vorgenannten Verträge aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse von B.B._____ durch den Beschuldigten aufgesetzt worden sind, war er doch unter anderem als Übersetzer für B.B._____ tätig. Letztgenannte hat zu Protokoll gegeben, dass sie nicht auf Deutsch schreiben könne (UA act. 52). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie die Kaufverträge selbst verfasst hat. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die so gut wie nicht vorhandenen Deutschkenntnisse von B.B._____ nicht zum Aufsetzen der beiden Verträge genügt hätten. 6.5. Bei der Schuldnerin handelt es sich um die J GmbH._____ und somit um eine juristische Person, weshalb dem Beschuldigten, welcher faktischer Geschäftsführer der J GmbH._____ war (vgl. nachfolgend E. 7.3.2.), gestützt auf Art. 29 lit. d StGB grundsätzlich Tätereigenschaft zukommt. Der Konkurs über die J GmbH._____ wurde am tt.mm.2018 eröffnet (UA act. 4372). Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4.1.3), liegt aber keine unentgeltliche Veräusserung des Warenlagers, des Inventars sowie der Beteiligung vor. So geht aus den beiden vorgenannten Kaufverträgen klar hervor, dass ein Kaufpreis von Fr. 20'000.00 für die Beteiligung (UA act. 4548), ein solcher von Fr. 3'000.00 für das Warenlager zum Liquidationswert sowie ein Kaufpreis von Fr. 1'000.00 für das Inventar (UA act. 4452) vereinbart wurden. Folglich bestanden diesbezüglich Zahlungsverpflichtungen, welche in den Kaufverträgen schriftlich festgehalten wurden. Die Verkäuferin J GmbH._____ verfügte somit über entsprechende Forderungen gegenüber der I GmbH._____ resp. gegenüber B.B._____. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind Veräusserungen zum Verkehrswert nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). Dass der Kaufpreis in der Folge jeweils nicht bezahlt wurde, vermag keine Unentgeltlichkeit zu begründen. Eine unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten der J GmbH._____ liegt somit nicht vor, weshalb der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der ihm vorgeworfenen Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger nicht erfüllt hat. Auf die Tatbestandsvariante der Vermögensminderung zum Schaden der Gläubiger durch Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert ist nicht weiter einzugehen, nachdem diese nicht angeklagt und dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen worden ist, wurde der in der Anklageziffer 3 aufgeführte Gesetzestext von Art. 164 Ziff. 1 StGB doch explizit auf die Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger durch unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten beschränkt (vgl. Anklage S. 6). - 21 - Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 7. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 4) 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 4 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der J GmbH._____ und der I GmbH._____ schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 7.2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. aufgrund des Gesetzes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich um ein Sonderdelikt. Die Tätereigenschaft ist bei formellen Organen von Kapitalgesellschaften, namentlich bei Geschäftsführern gegeben. Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Das Gesellschaftsvermögen gilt den Organen als fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen äufnen können. Die Tathandlung liegt in einem Verstoss gegen die Pflichten des jeweiligen Grundgeschäfts (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 141 IV 104 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2). Als Vermögensfürsorgepflichten kann insbesondere auf die gesetzlichen Treuepflichten abgestellt werden. Gemäss Art. 803 Abs. 2 OR müssen Gesellschafter alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Art. 158 StGB setzt die Schädigung des Vermögens voraus. Der Taterfolg liegt unter anderem in der Verminderung der Aktiven (BGE 121 IV 104 E. 2c). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 123 IV 17 E. 3e). 7.3. 7.3.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des - 22 - Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J GmbH._____ ohne nachfolgende Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen ist. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 7.3.2. Der Beschuldigte besorgte die eigentliche Geschäftsführung der J GmbH._____, wie auch der I GmbH._____, bestimmte die Willensbildung dieser Gesellschaften massgebend mit und ist als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaften zu qualifizieren, weshalb ihm Tätereigenschaft zukommt: In Bezug auf die faktische Organstellung des Beschuldigten innerhalb der J GmbH._____ kann das Folgende festgehalten werden. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Oktober 2018 zu Protokoll gegeben, in den Unternehmen von B.B._____ grundsätzlich für das Administrative zuständig (gewesen) zu sein (UA act. 4046, Ziff. 15). Aus den Kommunikationsnotizen der Bank M._____ geht hervor, dass betreffend die J GmbH._____ Telefonate mit dem Beschuldigten geführt wurden. Letztgenannter sei am 27. April 2016 durch den Kundenberater der Bank M._____ hinsichtlich der Eröffnung eines neuen Kontos für eine Tochtergesellschaft beraten worden. Er habe hierzu angegeben, dass er zuerst mit seinem Buchhalter besprechen müsse, ob er die Tochtergesellschaft bei der J GmbH._____ anhängen könne oder ein anderes Unternehmen gründen werde. Den Notizen kann weiter entnommen werden, dass am 13. September 2016 betreffend die J GmbH._____ ein Treffen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.B._____ mit dem Kundenberater der Bank M._____ stattgefunden habe (UA act. 1287). Die faktische Organstellung des Beschuldigten ergibt sich weiter aus der Tatsache, dass er der Bank M._____ mitgeteilt hat, den bestehenden PSP-Vertrag, welcher vom Einzelunternehmen XY._____ an die J GmbH._____ übertragen worden war, kündigen zu wollen, was ebenfalls aus den internen Notizen der Bank M._____ hervorgeht. Das Kündigungsformular wurde in der Folge dem Beschuldigten zugestellt (UA act. 1286). Sodann hatte der Beschuldigte für das Konto der J GmbH._____ bei der Bank M._____ eine Einzelzeichnungsberechtigung. So wurde ihm durch B.B._____ mit der Vollmachtregelung vom 9. April 2016 die Vollmacht erteilt, B.B._____ betreffend sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen zu vertreten, über die Vermögenswerte zu verfügen und andere rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (UA act. 1172). Der Beschuldigte verfügte somit über Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise und damit über ein grosses Ausmass an Unabhängigkeit sowie organisatorischer Freiheit, was sich beispielhaft daran zeigt, dass er für die Administration sowie Kommunikation und Zusammenarbeit mit Banken, dem Buchhalter und - 23 - Versicherungen zuständig war (vgl. BGE 105 Ib 418 E. 5b/aa). Dies alles zeigt, dass er die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmte und somit als faktisches Organ der J GmbH._____ tätig war (vgl. zur faktischen Organschaft BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Betreffend die Stellung des Beschuldigten als faktisches Organ innerhalb der I GmbH._____ kann auf die vorgängig in E. 2.3.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Damit kommt dem Beschuldigten die von Art. 158 Ziff. 1 StGB geforderte Tätereigenschaft zu, da auch Geschäftsführer ist, wem die Stellung nur faktisch zukommt (vgl. E. 7.2). 7.3.3. Betreffend die Verkäufe des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J GmbH._____ kann auf die vorgängig in E. 6 gemachten Ausführungen verwiesen werden. So bestehen betreffend diese Verkäufe Zahlungsverpflichten, welche in den Kaufverträgen niedergeschrieben wurden, weshalb die J GmbH._____ über entsprechende Forderungen gegenüber der I GmbH._____ sowie B.B._____ verfügt. Dass diese Forderungen beispielswiese nicht in der Buchhaltung der J GmbH._____ verbucht worden wären, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, die Akten danach zu durchforschen, ob und falls ja, wie diese Forderungen verbucht worden sind. Aus der Anklageschrift ergibt sich nicht, inwiefern die vorgenannten Verkäufe eine Pflichtverletzung durch den Beschuldigten und eine Vermögensschädigung der J GmbH._____ dargestellt haben sollen. Dasselbe gilt für die zahlreichen in der Anklage aufgeführten Gutschriften und Überweisungen auf dem Bank M._____-Konto Nr. […] sowie auf dem Privatkonto von B.B._____ […] (vgl. Anklageziffer 4.2 und UA act. 1065 f.; 750). So führt die Anklage diverse Zahlungen auf, ohne jedoch darzulegen, durch welche konkrete(n) Zahlung(en) die Interessen der Geschäftsherrin I GmbH._____ verletzt worden sein sollen. Aus der Anklageschrift geht in keiner Weise hervor, zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgt sein sollen, ob diese verbucht worden sind und ob jeweils eine Gegenforderung entstanden ist oder diese ohne Rechtsgrund vorgenommen worden sind. In der Anklageschrift wurden lediglich die in den Kontoauszügen der beiden vorgenannten Konten aufgeführten Überweisungen aufgeführt, ohne jedoch das strafbare Verhalten des Beschuldigten konkret und in Bezug auf einzelne Zahlungen zur Anklage zu bringen. Aufgrund dessen bleibt vor dem Hintergrund der Anklage unklar, inwiefern eine Pflichtverletzung durch den Beschuldigten begangen oder zugelassen worden und die I GmbH._____ an deren Vermögen geschädigt worden sein soll. Unter diesen Umständen lässt sich gestützt auf die Anklage keine - 24 - tatbestandsmässige Erfüllung erstellen. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 8. Erschleichen einer Falschbeurkundung (Anklageziffer 5) 8.1. Die Vorinstanz hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung informiert, den Sachverhalt der Anklageziffer 6.1, nebst dem angeklagten Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, auch unter dem Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 StGB zu prüfen (GA act. 5094) und hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffern 5 und 6.1 der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 8.2. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Produkt der Erschleichung ist eine echte aber inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde. Vorausgesetzt wird eine Nichtübereinstimmung zwischen dem wirklichen und dem beurkundeten Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar. Wer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig angibt, das einbezahlte Stammkapital von Fr. 20'000.00 stünde zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfüllt den objektiven Tatbestand des Art. 253 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1.2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 199 E. 4a). 8.3. Der Beschuldigte hat gegenüber der Urkundsperson E._____ anlässlich der Gründungen der J GmbH._____ vom tt.mm.2015 (UA act. 3281 ff.) sowie der I GmbH._____ vom tt.mm.2016 (UA act. 3372 ff.) die Erklärungen abgegeben, dass je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und dieser nach der Eintragung der Gründung im - 25 - Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaft stehe. Beide Gründungsurkunden wurden durch den Beschuldigten unterzeichnet, welcher durch B.B._____ bevollmächtigt wurde (vgl. UA act. 3285; 3376). Dass es in der Folge zu den in der Anklageziffer 3 aufgeführten Verkäufen und Transaktionen gekommen ist, wird nicht bestritten (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Die durch den Beschuldigten abgegebenen Erklärungen sowie die durch ihn erfolgten Unterzeichnungen der Urkunden entsprachen nicht bloss dem Willen von B.B._____, welche durch den Beschuldigten rechtsgültig vertreten wurde, sondern auch demjenigen des Beschuldigten, welcher als faktisches Organ der J GmbH._____ und der I GmbH._____ zu qualifizieren ist (vgl. hierzu E. 7.3.2 und E. 2.3.3). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12), sind ihm deshalb die von ihm abgegebenen Erklärungen ebenfalls zuzurechnen. In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte, zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____, welche er rechtsgültig vertreten hat, anlässlich der Gründungen der J GmbH._____ sowie der I GmbH._____ gegenüber der Urkundsperson E._____ angegeben hat, dass je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und nach der Eintragung der Gründung im Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaften stehe. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht erstellt, dass es sich bei diesen Angaben gegenüber E._____ um falsche Angaben handelte, weshalb weder eine Täuschung der Urkundsperson E._____ noch eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorliegt. So drängt sich aufgrund der äusseren Umstände nicht der Schluss auf, der Beschuldigte habe anlässlich der Beurkundungen mit dem Willen gehandelt, der J GmbH._____ sowie der I GmbH._____ nach deren Gründungen Gründungskapital zu entziehen. Gerade aufgrund der unmittelbar vor und nach der Gründung der J GmbH._____ vom tt.mm.2015 sowie der nach der Gründung der I GmbH._____ vom tt.mm.2016 auf deren Konten eingegangenen Gutschriften ist nicht erstellt, dass es sich um Schwindelgründungen gehandelt hat, resp. dass diesen das Gründungskapital nicht zumindest kurzfristig frei zur Verfügung stand, wären in einem solchen Fall doch keine auf die Konten eingehenden Gutschriften zu erwarten (vgl. UA act. 1065 f.; 803 f.; 1003). 8.4. Betreffend die Anklageziffer 6.1 bleibt Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Gebrauch einer unwahren Urkunde gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB ausgefällt und dies damit begründet, dass die bei der Urkundsperson E._____ erschlichene Gründungsurkunde der I GmbH._____ in der Folge für die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern gebraucht worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7.4.2). Nachdem keine erschlichenen falschen Beurkundungen - 26 - gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. hierzu oben), entfällt die Möglichkeit des Gebrauchs einer solchen Urkunde gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ohnehin kein Schuldspruch zu ergehen hätte, da der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erschlichenen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, eine straflose Nachtat bildet (BGE 100 IV 238 E. 5). Aufgrund dessen, dass das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigt sich sodann eine Prüfung dieses Anklagesachverhalts unter dem angeklagten Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, für welchen vorinstanzlich kein Schuldspruch erfolgt ist. 8.5. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 9. Versuchtes Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Anklageziffer 7) 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 7 des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 9.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er ungefähr Mitte September 2018 in Neapel (Italien) drei als Kugelschreiber getarnte USB-Aufnahmegeräte für je EUR 15.00 gekauft habe, um einen Warenkauf bei einem Kleiderverkäufer zu filmen. Die Aufnahmegeräte hätten jedoch nicht funktioniert, woraufhin der Beschuldigte diese in die Schweiz verbracht und an seinem Wohnort in Q._____ aufbewahrt habe. 9.3. Des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, unter anderem einführt oder besitzt. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die besondere Eignung des technischen Geräts für die widerrechtliche Ton- oder Bildaufnahme beziehen (Urteil des - 27 - Bundesgerichts 6B_552/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1.2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). 9.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die drei Kugelschreiber in die Schweiz eingeführt zu haben, macht jedoch geltend, diese seien nicht funktionsfähig gewesen, weshalb er damit keine Ton- oder Bildaufnahmen hätte erstellen können. Aufgrund dessen sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 15). 9.5. Bei den Kugelschreibern handelt es sich nicht um funktionsfähige Aufnahmegeräte, da diese nicht über eine funktionsfähige Kamera verfügen (UA act. 4957; vgl. Anklageziffer 7), weshalb ein untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Nachdem dieser jedoch keinen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellt, da es objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit mangelt, lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. Aufgrund dessen muss der Beschuldigte, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch – ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 10. Strafzumessung 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 800.00, Probezeit 2 Jahre, bestraft. 10.2. Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, des mehrfach versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. - 28 - 10.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 10.4. 10.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich um die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, für welche von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren auszusprechen ist. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung schützt sowohl das Eigentum als auch Leib und Leben (BGE 123 IV 128 E. 2b). Der Beschuldigte hat am 3. Oktober 2018 zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____ einen Brand im Verkaufslokal an der T-Strasse […] in Z._____ gelegt, indem sie die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben. Durch die Brandstiftung ist ein Sachschaden am Gebäude von ca. Fr. 30'000.00 sowie weiterer unbezifferter Schaden an den Kleidungsstücken und den Einrichtungsgegenständen entstanden. Der versursachte Schaden begründet in Relation zum denkbaren Ausmass möglicher Brandschäden und zum weiten Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheits- strafe ein vergleichsweise noch leichtes Verschulden. Nachdem der Brand dank der Brandmeldeanlage relativ rasch bemerkt worden ist, konnte das Feuer durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden, sodass die weiteren Mieter der Liegenschaft nicht konkret an Leib und Leben gefährdet wurden. Dieser Umstand wirkt sich im Rahmen des Grundtatbestands der nicht qualifizierten Brandstiftung, der das Vorliegen eines Sachschadens genügen lässt, weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Ein besonders raffiniertes Vorgehen ist zwar nicht auszumachen. Jedoch hat der Beschuldigte mit der Mitbeschuldigten B.B._____ planmässig gehandelt und dabei eine erhöhte kriminelle Energie, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, an den Tag gelegt. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, welcher das Feuer kurz vor 18.00 Uhr und somit während der Feierabendzeit, im Erdgeschoss eines grossen Gebäudes an der T-Strasse in Z._____, in welchem diverse Unternehmen – denen jedoch kein Schaden entstanden ist – eingemietet sind, entfacht und das Feuer in der Folge unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, ist über die blosse Erfüllung des - 29 - Grundtatbestands der Brandstiftung hinausgegangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Betreffend den Beweggrund des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser mit dem Ziel handelte, die Schadenssumme von der Versicherung erhältlich zu machen und somit aus finanziellen und rein egoistischen Motiven einen Brand legte. Diese Motive wirken sich, insoweit sie nicht bereits von der auf den Betrugstatbestand entfallenden Strafe abgegolten werden (vgl. hierzu nachfolgend), verschuldenserhöhend aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, von der Brandlegung abzusehen. Er befand sich denn auch nicht in einer finanziellen Notlage, wurde ihm damals doch eine IV-Rente ausbezahlt. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Geldbeschaffung gewählt. Der Beschuldigte verfügte somit über ein grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, von der Brandstiftung abzusehen, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Brandstiftung erfassten Schadenssummen und der möglichen Gefährdungen von Leib und Leben von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 10.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 10.4.3. In Bezug auf den versuchten Betrug gemäss Anklageziffer 1 ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat, nachdem er zusammen mit der Mitbeschuldigten B.B._____ einen Brand im Verlaufslokal der H GmbH._____ gelegt hat (vgl. vorstehend die Ausführungen zur Brandstiftung), zusammen mit B.B._____ eine Schadensmeldung bei der G AG._____ erstattet und versucht, Letztgenannte über den - 30 - Entstehungsgrund des Brands und damit über den Entschädigungsanspruch zu täuschen, in der Absicht, diese dazu zu veranlassen, der H GmbH._____ und damit auch B.B._____ als (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Versicherungssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie zusätzlich den versicherten Ertragsausfall von maximal Fr. 250'000.00 auszubezahlen. Wie bereits vorgängig dargelegt, wurde die genaue Schadenshöhe anlässlich der Schadensmeldung nicht beziffert. Aufgrund der hohen versicherten Summen und des Ausmasses des Brands (vgl. E. 2) ist jedoch unzweifelhaft davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B.B._____ darum ging, eine möglichst hohe Versicherungssumme, maximal die vorgenannten versicherten Beträge, erhältlich zu machen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist hinsichtlich des vollendeten Delikts von einem relativ hohen Schaden auszugehen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der Brandlegung wird bereits mit der Brandstiftung (vgl. hierzu vorgehend) abgegolten. B.B._____ hat, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan, eine telefonische Schadensmeldung bei der G AG._____ erstattet und dabei angegeben, dass die Ursache des Brands nicht bekannt sei. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, welcher eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Er befand sich nicht in einer finanziellen Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, den Versicherungsbetrug zu unterlassen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden. Insgesamt wäre für den vollendeten Betrug unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben - 31 - ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Nachdem die G AG._____ von der gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B.B._____ eröffneten Strafuntersuchung erfahren hat, hat sie keine Versicherungssumme ausbezahlt. Der Beschuldigte hat somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen, so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 1 ½ Jahren zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Betrug in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Brandstiftung steht. Entsprechend geringer ist der mit dem versuchten Betrug einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe wäre angemessen um 1 Jahr auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 10.4.4. Die Freiheitsstrafe wäre nunmehr für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich zu erhöhen. Somit wäre – unter straferhöhender Berücksichtigung der Täter- komponente (siehe dazu nachfolgend) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Aus denselben Gründen ist es auch ausgeschlossen, hinsichtlich jener Straftaten, für welche dies bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der schwere des Verschuldens infrage käme – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen. Nach dem Gesagten bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Diese Strafe kann auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden. 10.4.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er bestreitet auch noch im - 32 - Berufungsverfahren hartnäckig sämtliche Delikte, was sein Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer aber nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt nur insofern verändert, als dass er keine IV-Rente mehr bezieht, sondern einer Vollzeitbeschäftigung als Logistiker nachgeht (Eingabe vom 7. November 2023, Beilagen 1 und 5). Im Übrigen haben sich keine Veränderungen ergeben. Der Beschuldigte ist nach wie vor ledig und kinderlos (eGeres). Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgericht 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein soziales Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 7. Februar 2023 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 950.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Folglich hat der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2). Insgesamt hätte sich die negative Täterkomponente leicht straferhöhend ausgewirkt. Zufolge des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. 10.4.6. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten teilbedingt mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten kommt der bedingte Strafvollzug nicht infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots fällt sodann die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht, weshalb es bei der - 33 - teilbedingten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Die Festlegung des bedingten Anteils auf 1 Jahr und 11 Monate ist unter Berücksichtigung der bestehenden nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten angemessen. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er nicht vorbestraft ist, weshalb ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Jedoch hat er während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert und sich im vorliegenden Strafverfahren weder geständig noch einsichtig oder reuig gezeigt. Weiter muss beachtet werden, dass er anlässlich der Begehung der vorliegenden Delikte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (vgl. hierzu oben). Sodann hat er mit der Brandstiftung, dem mehrfach versuchten Betrug sowie der Urkundenfälschung gleich mehrere Verbrechen begangen. Der zu vollziehende Anteil von 1 Jahr ist auch angesichts des konkreten Verschuldens, insbesondere hinsichtlich der Brandstiftung, angemessen. Eine Herabsetzung des unbedingten Anteils kommt unter keinem Titel in Frage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es sodann bei der auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzten Probezeit. 10.4.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen (3. Oktober 2018 bis 6. Dezember 2018; UA act. 442; 505; 555; 567) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10.4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Seine Berufung erweist sich damit im Strafpunkt lediglich in Bezug auf die aufgrund des ergehenden Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahme- geräten entfallende Geldstrafe als begründet. 11. Landesverweisung 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 3) und begründet dies damit, dass aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Härtefall anzunehmen sei und eine positive Legalprognose vorliege, weshalb kein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 16). - 34 - 11.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 11.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Italien. Er hat mit der Brandstiftung eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 11.4. 11.4.1. Der heute 37 Jahre alte, ledige und kinderlose Beschuldigte ist am 4. März 1994 und somit im Alter von 7 Jahren in die Schweiz eingereist und hat seine obligatorische Schulzeit hier absolviert. Er wurde in Argentinien geboren, wo sein Vater und sein Bruder nach wie vor leben. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten S. 1; 153; UA act. 15; 460). Er hält sich demnach seit 30 Jahren in der Schweiz auf und hat hier einen Teil seiner Kindheit sowie seine prägenden Jugendjahre verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. 11.4.2. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als maximal durchschnittlich. Auf die Frage, ob er Freunde in der Schweiz habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht so viele Kollegen und Bekannte zu haben. In der Schweiz lebt lediglich seine Schwester, B.B._____, gegen welche jedoch mit Urteil des Obergerichts SST.2022.308 vom 14. November 2023 eine siebenjährige Landesverweisung ausgesprochen wird. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen - 35 - Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich (UA act. 461). Sprachlich ist er gut integriert, da er Deutsch spricht, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. 11.4.3. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich: Nach der obligatorischen Schulzeit hat der Beschuldigte zwischen 2012 und 2014 bei der P AG._____ in R._____ in der Fliessbandarbeit gearbeitet. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung (UA act. 15; 462). Der Beschuldigte bezog aufgrund dessen, dass er an Depressionen und an einer Schizophrenie litt von 2014 bis April 2022 eine volle und zwischen Mai 2022 und Oktober 2023 eine halbe Invalidenrente (UA act. 460; GA act. 5152). Mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 4. Oktober 2023 wurde die Invalidenrente eingestellt (Eingabe vom 7. November 2023; Beilage 5). Seit Mitte Oktober 2023 ist er als Logistiker bei der O AG._____ in S._____ tätig (Eingabe vom 7. November 2023; Beilage 1). Aktuelle Schulden gehen aus den Akten keine hervor. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die weitere Verurteilung des Beschuldigten aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Februar 2023 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 950.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Mithin hat der Beschuldigte trotz des laufenden Strafverfahrens und in Kenntnis dessen, dass ihm eine Landesverweisung droht, erneut delinquiert, was von einer nicht unerheblichen Unbekümmertheit des Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeugt. 11.4.4. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Italien erweisen sich für ihn als intakt. Der Beschuldigte spricht Italienisch. Er hat für den Erwerb von Kleidungsstücken für die […]-Gesellschaften mit Unternehmen aus Italien Geschäftskontakte unterhalten (UA act. 4067) und ist diesbezüglich somit mit der dortigen Kultur bestens vertraut. In Italien hat er auch Verwandte, lebt dort doch die Familie seines Vaters (UA act. 462; 55 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration - 36 - erscheint unter Berücksichtigung der in Italien vorhandenen geschäftlichen und familiären Kontakte, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte gesund ist und Italienisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Dass die Wirtschaftslage in Italien allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). 11.4.5. Der Beschuldigte kann sich insgesamt darauf berufen, bereits seit 30 Jahren in der Schweiz zu leben, hier einen Teil seiner Kindheit wie auch seine prägenden Jugendjahre verbracht zu haben und eine durchschnittliche wirtschaftliche und berufliche Integration aufzuweisen. Da sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. 11.4.6. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Katalogtat der Brandstiftung – des mehrfach versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht (siehe dazu oben). Insbesondere bei dem vom Tatbestand der Brandstiftung nebst dem Vermögen geschützten Rechtsgut von Leib und Leben handelt es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut, das durch den Beschuldigten gefährdet worden ist. Er wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, wobei die Strafe ohne Geltung des Verschlechterungsverbots erheblich höher ausgefallen wäre. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungs- aussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Aufgrund der gesamten Umstände bestehen erhebliche Bedenken an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten, war er doch ohne nachvollziehbare Gründe zur Erlangung seiner Ziele dazu bereit, zusammen mit seiner Schwester – nebst einer Urkundenfälschung und mehrerer Versicherungsbetrüge – eine Brandstiftung und damit schwere Verbrechen zu begehen. Hinzu kommt, dass er auch noch im Berufungsverfahren alle Tatvorwürfe bestritten hat und somit auch keine Einsicht und Reue gezeigt hat. Insgesamt ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen. - 37 - 11.4.7. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zwar knapp zu bejahen. Jedoch überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit erweist sich die Landesverweisung sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – sofern überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 11.4.8. Auch vermag der Umstand, dass der arbeitstätige Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist und sich auf das FZA berufen kann, nichts an der Landesverweisung zu ändern: Der Beschuldigte hat mit der Brandstiftung auch das sehr hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben gefährdet (siehe dazu oben). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2. mit Hinweisen). Auch wenn dem Beschuldigten keine eigentliche Schlecht- prognose gestellt wird, bestehen, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ist zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Die Landes- verweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Landesverweisung ist anzuordnen. 11.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschuldigten (siehe dazu oben) und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung und den hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 7 Jahre festzusetzen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 11.6. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 38 - 12. Zivilforderung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin G AG._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B.B._____ Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. Der Beschuldigte ficht die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz an (Berufungserklärung S. 3). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Zwar bezieht sich der in Bezug auf die Anklageziffer 1 ergehende Schuldspruch wegen versuchten Betrugs nicht auf den der Privatklägerin G AG._____ entstandenen Schaden von Fr. 10'205.45 für die Deckung von Abklärungskosten über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, sondern auf die durch den Beschuldigten beabsichtigte Veranlassung der G AG._____ zur Ausbezahlung der versicherten Schadenssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie der versicherten Ertragsausfallssumme von maximal Fr. 250'000.00 an die H GmbH._____ und damit an die Mitbeschuldigte B.B._____, welche (einzige) Gesellschafterin der vorgenannten GmbH war. Nachdem jedoch erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin G AG._____ zusammen mit B.B._____ über den Entstehungsgrund des Brands getäuscht hat, woraufhin die Versicherung nach einem solchen Brand übliche Sofortmassnahmen ergriffen hat, ist eine absichtlich durch Täuschung erfolgte widerrechtliche Schadenszufügung zu bejahen. Denn selbstredend hätte die Versicherung im Falle einer Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer nicht für die angefallenen Abklärungs-, Entsorgungs- und Reinigungskosten aufkommen müssen. Zwischen der Täuschung über die Entstehung des Brands und dem entstandenen Schaden von Fr. 10'205.45, welcher durch die Privatklägerin G AG._____ rechtsgenüglich beziffert und begründet worden ist (UA act. 3801.3 ff.), besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Zurecht macht der Beschuldigte auch nicht geltend, dass die Privatklägerin G AG._____ die vorgenannten Massnahmen ohne vorgängige Absprache mit ihm und der Mitbeschuldigten B.B._____ vorgenommen hätte. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin G AG._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B.B._____ Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. Damit erweist sich seine Berufung im Zivilpunkt als unbegründet. - 39 - 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei mit Berufung einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B.B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten freigesprochen wird. Diese Freisprüche betreffen im Vergleich zu den Schuldsprüchen jedoch vergleichsweise untergeordnete Anklagepunkte, die sich denn auch nicht auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 13.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, korrigiert um einen Stundenansatz von Fr. 200.00 anstatt Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]) sowie unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg und eines angemessenen Aufwands für das Urteilsstudium sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), mit Fr. 6'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). - 40 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird nur teilweise gemäss Anklage schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und des versuchten Inverkehr- bringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten wird er freigesprochen. Unter Gewichtung der entsprechenden Anklagepunkte rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'543.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'800.00) zur Hälfte aufzuerlegen. 13.4. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'649.40 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.5. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Matthias Fricker, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'886.20 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.6. Die Zivilklagen der Privatkläger F AG._____ und Versicherung AP._____ wurden durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. - 41 - Ausgangsgemäss haben die vorgenannten Privatkläger ihre vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 13.7. Der Privatklägerin G AG._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Misswirtschaft [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - der ungetreuen Geschäftsbesorgung - der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden [in Rechtskraft erwachsen] - des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB - des mehrfach versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB - 42 - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die drei beschlagnahmten Kugelschreiber-Aufnahmegeräte werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 iPhone 5, weiss - 3 leere iPhone-Verpackungen - 1 Arbeitsvertrag C._____ Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin F AG._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung AP._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G AG._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B.B._____ (SST.2022.308) Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. - 43 - 8. 8.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'543.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'800.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 7'271.70 auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'649.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 4'324.70 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Matthias Fricker, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'886.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit gerundet Fr. 3'943.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.4. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 44 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset