7.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 20'000.00 noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 22'749.65 auszurichten. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 42'749.65 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung bedingt und teilbedingt ausgesprochener Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB)