3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 293 Tagen (18. September 2019 bis 7. Juli 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 5. 5.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Huawei schwarz» wird dem Beschuldigten herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft heraus, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgenden beschlagnahmten Betäubungsmittel, Gegenstände und Unterlagen werden eingezogen: