19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Anklageziffer 4) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2.2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 115.00, d.h. Fr. 17'250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. - 25 -