8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. 2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Verschaffung von Betäubungsmitteln; Anklageziffer 3).