7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von gesamthaft Fr. 42'749.65, wovon die Staatsanwaltschaft bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 20'000.00 ausgerichtet hat, sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.