Dies ist im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres der Fall. Obwohl der Beschuldigte erstinstanzlich vom Vorwurf der unbefugten Verschaffung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 3) freigesprochen wurde, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Einerseits handelt es sich dabei um einen untergeordneten Tatvorwurf, mit dem keine nennenswerten Aufwendungen verbunden waren.