7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ihm können trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang - 23 -