Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'970.55 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).