Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon herauszugeben ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, zumal seine Berufung insbesondere hinsichtlich des angefochtenen Schuldpunkts, der Strafzumessung als auch der Landesverweisung abzuweisen ist. Die Oberstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, mit welcher sie eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren anstatt einer solchen von 1 ½ Jahren beantragt hatte, nachdem auf diese nicht eingetreten wurde.