6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ihre Berufung oder Anschlussberufung zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren im Übrigen als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, wie welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).