Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13) – für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist weder in Bezug auf die eingezogenen Betäubungsmittelutensilien (Kunststoffflaschen, Digitalwaage, Pipetierflasche, Tablet, Einkaufsquittungen) noch hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschuldigten ersichtlich (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind.