5.2. Die Einziehung von Gegenständen setzt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraus, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13) – für eine Einziehung noch nicht.