5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons «Huawei schwarz» (vgl. Berufungsbegründung S. 20).