der Droge zur Verbreitung eines gefährlichen Betäubungsmittels - 20 - beigetragen. Das Bundesgericht hat in diesem Kontext unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass angesichts der verheerenden Auswirkungen solcher Substanzen auf die Bevölkerung ein hartes Vorgehen gegen die jeweiligen Beteiligten gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3). Angesichts der begangenen schweren Straftaten und der eingeführten Menge an Betäubungsmitteln ist deshalb von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen.