Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unterschiedlichster Art – darunter eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit ein Verbrechen – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte (vgl. oben). Auch wenn es sich hinsichtlich des importierten Crystal-Meth um eine einmalige Handlung gehandelt hat, hat der Beschuldigte durch die eingeführte Menge