Schliesslich besitzt der Beschuldigte in Bulgarien noch eine 2-Zimmerwohnung (UA act. 11), die eigenen Angaben zufolge derzeit unbewohnt ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Bulgarien mit zumutbaren Anstrengungen auch bei längerer Abwesenheit keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser als diejenigen in der Schweiz. Hinzuweisen ist auch darauf, dass er gute Beziehungen zu Deutschland unterhält, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, wo er Eigentümer einer Wohnung ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) und wohin er sich als EU-Bürger auch grundsätzlich frei begeben darf.