Der Beschuldigte verfügt über einen bulgarischen Hochschulabschluss im Bereich Tourismus (UA act. 9). Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er zeitweise als Saisonarbeiter bzw. über ein Temporärbüro in der Gastronomie gearbeitet und ist nun seit knapp 1 ½ Jahren bei der AA. in Y. als logistische Hilfskraft angestellt (vgl. Beilage 1 zum Plädoyer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Er ist weder verschuldet, noch wurde er seit seiner Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Bulgarisch. Er spricht und versteht zwar recht gut Deutsch.