Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist eigenen Aussagen zufolge derzeit nicht in einer Partnerschaft. Familie oder Verwandtschaft hat der Beschuldigte in der Schweiz keine, in Bulgarien leben noch seine Stiefgeschwister, zu denen er jedoch eigenen Aussagen zufolge nur sporadisch bzw. keinen Kontakt pflegt (GA act. 29; UA act. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er – wie schon an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – von seinem Freund P. begleitet. Abgesehen davon ist über das Beziehungsnetz des Beschuldigten – sowohl in der Schweiz als auch in Bulgarien – nur wenig bekannt.