Kategorie L wurde zwischenzeitlich in eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B umgewandelt (vgl. UA act. 11; GA act. 29). Einerseits erweist sich bereits die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit knapp fünf Jahren – wovon der Beschuldigte fast ein ganzes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte – als relativ kurz. Andererseits ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte erst im späten Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist ist, die Verwurzelung nicht derart ausgeprägt, wie es bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hier auch die Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert hat, der Fall ist.