4.3. Der Beschuldigte ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er hat sich mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.