3.3.5. Ebenfalls in Nachachtung des Verschlechterungsverbots sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die auszusprechende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 293 Tagen (18. September 2019 bis 7. Juli 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungshaft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). - 17 -