, muss es vorliegend mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 1 ½ Jahren sein Bewenden haben. Eine tiefere Strafe ist indessen auch unter Gewährung einer grosszügigen Strafreduktion infolge der zu Recht gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. oben) nicht angezeigt, zumal im Rechtsmittelverfahren die hierfür gewährte Strafreduktion nicht ausgehend von der vorinstanzlich ausgefällten, sondern der vom Obergericht als angemessen erachteten Strafe vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).