3.3.4. Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen. Da jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), muss es vorliegend mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 1 ½ Jahren sein Bewenden haben.