Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1) und ihr ist mit einer Strafreduktion zwei Monaten Rechnung zu tragen.