Monate und anschliessend für die Ausfertigung des begründeten Urteils mehr als neun Monate in Anspruch genommen. Damit ist bereits die in Art. 84 Abs. 4 StPO für die Ausfertigung des begründeten Urteils vorgesehene Frist von drei Monaten um fast das Dreifache überschritten, ohne dass dafür triftige Gründe auszumachen wären. Weder ist das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren besonders umfangreich, noch waren die zu beurteilenden Sachverhalte von besonderer Komplexität (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert.