Lediglich von der Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 31. März 2021 bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2021 stand das Verfahren für knapp drei Monate still, was angesichts der dargelegten Rechtsprechung nicht zu bemängeln ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Untersuchungsverfahren gegen G.I. und B. I. bereits im Jahre 2020 abgeschlossen werden konnte, zumal die dem Beschuldigten zum Vorhalt gemachten Tatvorwürfe wesentlich umfangreicher waren und darüber hinaus eine Vielzahl verschiedener Personen involviert waren, was selbstredend mit mehr Zeitaufwand verbunden ist (vgl. die Anzeigerapporte gegen G.I. und B. I. in UA act.