Das vorliegende Strafverfahren wurde mit Bezug auf den Beschuldigten am 18. September 2019 eröffnet und dauert nun knapp vier Jahre. Davon entfallen rund 21 Monate auf das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageerhebung. Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.